Nach zehn Jahren besteht immer ein Kündigungsrecht.
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung kauft, entscheidet sich aus Sicherheitsgründen nicht selten dafür, einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit über 15 oder 20 Jahre zu schließen. Und dies erst recht, wenn die Zinsen sich – wie derzeit – auf einem relativ niedrigen Niveau befinden. Vorteil aus Kundensicht: Während der so genannten Zinsfestschreibung kann der Kredit nicht teurer werden. Der Bauherr oder Immobilienkäufer hat über viele Jahre eine sichere Kalkulationsgrundlage.
Was viele Leute aber auch nicht wissen: Darlehen mit sehr langen Laufzeiten können laut § 489 BGB nach dem Ablauf von zehn Jahren mit einer Frist von sechs Monaten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gekündigt werden. Der entscheidende Paragraf lautet nämlich: Der Schuldner kann ein Darlehen bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen, … in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.“
Und über variable Darlehen schreibt der Gesetzgeber in Absatz 2 des gleichen Paragrafen vor: „Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.“
Trotz dieser eindeutigen Rechtslage kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Banken dem Kunden dieses Recht streitig machen. Was soll der einzelne dann tun? „ Es handelt um ein nicht abdingbares, zwingendes Kündigungsrecht. Es kann also keine Vereinbarung geschlossen werden, die dieses Kündigungsrecht aussetzt, “ sagt Rechtsanwältin Angela Wehrt, Expertin für Bankrecht in Hamburg. Weigert sich die Bank trotzdem, hilft nur, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
Und wenn bei einem Darlehen mit einer Zinsfestschreibung von beispielsweise 15 Jahren ein Disagio vereinbart wurde? Dann müsse die Bank einen Teil dieses Geldes bei einer vorzeitigen Kündigung anteilsmäßig erstatten, bestätigt Wehrt.
Und wie ist die Rechtslage bei Bauspardarlehen? „Die sind grundsätzlich jederzeit rückzahlbar, ohne dass dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird, “ sagt Hermann Michels, Leiter Produktentwicklung bei der Quelle-Bausparkasse, Fürth. Das steht so in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die den Bauspartarifen zugrunde liegen. Die von Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen in Berlin genehmigten Bausparbedingungen sind bei allen Bausparkassen nahezu gleich.